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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 1 R 18/05
Rechtsgebiete: SGB V, BBG
Vorschriften:
SGB V § 257 Abs. 2a Nr. 2a | |
SGB V § 257 Abs. 2a Nr. 2b | |
SGB V § 257 Abs. 2a Nr. 2c | |
BBG § 79 Nr. 120 | |
BBG § 79 Nr. 119 |
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, weil dieser ihn nicht auf die vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit zum Wechsel von seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem günstigeren Standardtarif der privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge hingewiesen hat.
Diese durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999, BGBl. I, S. 2626, in § 257 Abs. 2a Nr. 2a bis 2c SGB V eröffnete Möglichkeit hat der Kläger nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 6.6.2002 machte er einen Schaden in Höhe von EUR 3.375,04 (DM 6.601,00) für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 31.5.2002 geltend, weil er in dieser Zeit monatlich DM 287,00 zuviel für seine Versicherung gegen Krankheit aufgewandt habe. Der Beklagte sei aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit dieser außerordentlichen Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung hinzuweisen.
Durch Bescheid vom 6.11.2002 lehnte der Beklagte eine Leistung ab, da wegen der Vorsorgefreiheit des Beamten keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger, der Jurist sei, auf die Änderung hinzuweisen.
Der Kläger hat am 28.11.2002 Widerspruch erhoben, den er damit begründete, er habe keine Möglichkeit gehabt, von der im Sozialgesetzbuch V "versteckten" Vorschrift Kenntnis zu erlangen. Deshalb seien die Beamten regelmäßig über Gesetzesänderungen informiert worden.
Durch Bescheid vom 3.2.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Unterrichtung des Beamten zu seiner Krankenversicherung. Informationen zu Rechtsänderungen, die die Mitgliedschaft der Beamten in einer Krankenversicherung berührten, seien nicht erteilt worden. Lediglich anlässlich der beihilferechtlichen Einführung der so genannten 100-%-Begrenzung im Jahre 1987 sei ein allgemeiner Hinweis an alle Beamte erfolgt.
Der Kläger hat am 25.2.2003 Klage erhoben. Er hat unter Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren vorgetragen, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, dass die Beamten über die nur für kurze Zeit eröffnete Möglichkeit zum Wechsel ohne Risikozuschläge zu informieren seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private Krankenversicherung gewechselt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat insbesondere vorgetragen, das Saarland habe die behauptete Vereinbarung nicht getroffen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.8.2004 abgewiesen. Eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung des Dienstherrn bzw. des für ihn handelnden Amtswalters sei nicht festzustellen. Der einzelne Beamte sei in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheide in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffe oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden wolle. Aus der danach in der alleinigen Verantwortung des Beamten stehenden Entscheidungsfreiheit folge, dass es dem Beamten selbst obliege, sich über die bestehenden Möglichkeiten einer Krankenversicherung zu informieren und sich auf dem Laufenden zu halten. Dagegen sei der Dienstherr aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet, die ihm unterstehenden Beamten durch allgemeine Hinweise über gesetzliche Änderungen im Bereich der Krankheitsvorsorge zu informieren. Auch wenn im konkreten Fall die Möglichkeit eines Wechsels auf ein halbes Jahr befristet gewesen sei, stelle dies keinen Ausnahmefall dar, der eine Informationspflicht des Dienstherrn habe begründen können. Der ohne jede Substanz vorgetragenen klägerischen Behauptung, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, die Beamten zu informieren, sei der Beklagte für das Saarland entgegengetreten.
Das Urteil ist dem Kläger am 25.8.2004 zugestellt worden. Seinem am 3.9.2004 gestellten und am 21.10.2004 u. a. damit, dass erstinstanzlich zu der behaupteten Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den öffentlichen Dienstherren zumindest hätte eine Auskunft eingeholt werden müssen, begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 28.7.2005 - 1 Q 72/04 - entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 3.8.2005 zugestellt worden. Am 26.8.2005 hat der Kläger die Berufung begründet. Bereits aus der Unüberschaubarkeit der Gesundheitsreform des Jahres 2000 habe sich eine Hinweispflicht des Dienstherrn ergeben. Die befristete gesetzliche Möglichkeit, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und sich privat gegen Krankheit zu versichern, habe als Akt der Fürsorge dem Interesse des betroffenen Beamtenkreises vor unzumutbaren Belastungen gedient. Dann folge auch eine diesbezügliche Informationspflicht aus der Fürsorgepflicht, die hier zudem in einer Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den öffentlichen Dienstherren festgeschrieben worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private Krankenversicherung gewechselt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dem Kläger sei es möglich gewesen, sich aus der Tagespresse und der Werbung der privaten Krankenversicherungen die nötige Kenntnis zu verschaffen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3.2.2006 Beweis zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Saarland, zu der Durchführung einer Werbeaktion der privaten Krankenversicherungen zur befristeten Wechselmöglichkeit, zur diesbezüglichen Information von Beamten des Saarlandes seitens des Dienstherrn und zu dem Umfang der allgemeinen Information von Beamten des Saarlandes über Änderungen versicherungsvertraglicher Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge durch Einholung von Auskünften des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Landesamtes für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf deren Schreiben vom 13.2., 21.2. und 22.2.2006 Bezug genommen, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04, BVerwGE 123, 175 (188 f.) = ZBR 2005, 339 (343 f.), und Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 m. w. N..
Diese Grundsätze betreffen in erster Linie Hinweispflichten im Zusammenhang mit Leistungen des Dienstherrn an den Beamten vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55 = ZBR 1997, 231, vom 29.10.1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182, vom 23.11.1988 - 6 C 68/86 -, ZBR 1990, 127, und vom 11.2.1977 - VI C 105/74 -, BVerwGE 52, 70 (79).
Erst recht gibt es keine allgemeine Hinweispflicht zu Dispositionen privatrechtlicher Art wie vorliegend bezüglich der Ausgestaltung der privaten Vorsorge des Klägers für den Fall der Krankheit. So ist der Beamte nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen oder ob er anstelle einer Versicherung selbst Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308 = ZBR 2001, 295.
Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation seiner Verpflichtung zu Schutz und Fürsorge genügt und deshalb von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2001 - 2 B 8/01 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119.
Nach dem Vorstehenden ist die vom Kläger reklamierte Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, zu verneinen. Dies gilt auch in dem hier gegebenen Fall einer durch Gesetz geschaffenen, für den Beamten besonders günstigen und zeitlich befristeten Möglichkeit der Absicherung gegen das Risiko von Krankheitskosten. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, sein Dienstherr - das Saarland - habe sich in einer Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung - gleichsam zugunsten Dritter - verpflichtet, seine Beamten über die auf den Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit des Wechsels von der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge zu informieren. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass eine solche Absprache nicht bestand.
Auf Anfrage des Senats hat der Verband der privaten Krankenversicherung mit Schreiben vom 21.2.2006 mitgeteilt, es habe keinerlei diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Saarland gegeben. Von Seiten des Verbandes der privaten Krankenversicherung habe es eine Werbekampagne in der überregionalen Presse gegeben. Von der Vielzahl der Anfragen habe er darauf geschlossen, dass die besonderen Wechselmöglichkeiten für Beamte im zweiten Halbjahr 2000 weitläufig bekannt gewesen seien. Auch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat mit Auskunft vom 22.2.2006 das Bestehen einer solchen Vereinbarung verneint. Grundsätzlich erfolge keine Information über versicherungsvertragliche Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge oder über Tarife, Bedingungen oder Voraussetzungen für einen Beitritt oder Wechsel in die private Krankenversicherung. Das Landesamt für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- hat unter dem 13.2.2006 mitgeteilt, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beamten über die in Rede stehende Wechselmöglichkeit zu informieren. Anfragen zu der Wechselmöglichkeit seien an die private Krankenversicherung verwiesen worden. Über versicherungsvertragliche Sachverhalte werde seitens des Landesamtes nicht informiert. Es informiere in der Regel - nur - über Änderungen im Beihilferecht, beispielsweise über den Wegfall des Anspruchs bei Wahlleistungen zum 1.7.1995. Tatsachen, die den Wahrheitsgehalt der eingeholten Auskünfte in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb ist der Senat von der Richtigkeit überzeugt. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 28.6.2000 -D I 5 213 100/69a-, GMBl. 2000, 467, verweist, in dem auf einen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen hingewiesen wurde, ist dieses Rundschreiben, da es nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft, ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen.
Hat das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Recht abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.375,04 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG). Der "Feststellungsrabatt", der hier mit etwa einem Viertel zu veranschlagen ist, rechtfertigt den vom Verwaltungsgericht für den Feststellungsantrag in Ansatz gebrachten Teilstreitwert von EUR 4.000,00, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 - 1 Y 16/05 -, juris.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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